Regeste:  Art. 319 Bst. c ZPO; Art. 319 Bst. b ZPO; Art. 158 ZPO  Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die formelle, nicht aber die materielle Rechtsverweigerung.  Ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Prozessaussichten (Art. 158 Abs. 1 Bst. b ZPO) vermag eine Beweisabnahme nur vor der Einleitung eines Prozesses zu rechtfertigen. Ist der Prozess einmal eingeleitet, genügt zur Begründung einer vorzeitigen Beweisabnahme nur noch die Beweisgefährdung.