Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer rechtfertigt sich so oder anders nicht, da der Beschwerdegegner selber mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. www.uid.admin.ch; vgl. Beschluss der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014, Ziff. 2, gestützt auf den in BVR 2014 S. 484 ff. publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2014). (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtkräftig. 6