5 dern vom Vereinspräsidenten als Assistenten hinzugezogen wurde, sind seine geleisteten Stunden ebenfalls nicht nach Anwaltstarif zu entschädigen, zumal diesbezüglich keine substantiierten Ausführungen des Beschwerdegegners erfolgt sind. e) Bei einem Aufwand von rund 200 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 150.00 ergibt dies eine Entschädigung für Umtriebe von CHF 30‘000.00, die die Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdegegner zu ersetzen haben.