Da die Kosten im Kanton Zürich für Infrastruktur, Löhne, etc. generell höher sind als im Kanton Bern, der Prozess aber im Kanton Bern stattfand und im „Normalfall“ ein Anwalt aus dem Kanton Zürich nach den bernischen Tarifen entschädigt wird, rechtfertigt es sich, auf die Durchschnittswerte der schweizweit angelegten Studie des SAV abzustellen ([CHF 165.00 + CHF 117.00] / 2). Es rechtfertigt sich daher, eine Umtriebsentschädigung von CHF 150.00 pro Stunde zu sprechen. Da Rechtsanwalt Wyss nicht als berufsmässiger Vertreter i.S.v. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO mandatiert war, son-