b) In den einschlägigen bernischen Gesetzen und Verordnungen finden sich keine Bestimmungen über die Umtriebsentschädigung. Französisch heisst die Umtriebsentschädigung „indemnité équitable“, d.h. „angemessene Entschädigung“, so dass die Gerichte auf Recht und Billigkeit verwiesen sind (Art. 4 ZGB, vgl. BK ZPO-STERCHI, N. 16 zu Art. 95 ZPO). Nach hier vertretener Auffassung ist der Umtriebsentschädigung nicht ein Anwaltstarif zugrunde zu legen, auch kein reduzierter. Eine Gleichstellung mit der Entschädigung