Urteil 5D_229/2011 E. 3.3)“ (BGer 4A_355/2013 E. 4.2). Wann solche Gründe gegeben sind, wurde mangels Relevanz in jenem Entscheid nicht weiter ausgeführt. b) Der Vereinspräsident musste einen beachtlichen Prozessaufwand leisten, wie bereits ein Blick auf die Rechtsschriften zeigt. Der Verein verfügte nicht über einen Rechtsdienst, wie dies bei Behörden manchmal der Fall ist, mit der Folge, dass das Bundesgericht eine Entschädigungspflicht verneint (BGer 5D_229/2011; vgl. auch HG 2013 76, Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2014).