Das Bundesgericht hat sich einzig im Entscheid BGer 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 in materieller Hinsicht zu Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO geäussert. Es hielt fest: „Die nicht durch einen Anwalt vertretene Partei hat - mangels eines besonderen Aufwandes - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; [weitere Hinweise]). […] Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; zit. Urteil 5D_229/2011 E. 3.3)“ (BGer 4A_355/2013 E. 4.2).