In der Lehre wird ebenfalls auf den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person hingewiesen (BK ZPO-STERCHI, N. 15 zu Art. 95 ZPO; BSK ZPO-RÜEGG, N. 21 zu Art. 95 ZPO). Gemäss RÜEGG spricht nichts dagegen, bspw. auch entgangene Freizeit einer in einem Anstellungsverhältnis stehenden und selber prozessierenden Partei zu entschädigen. Es sei Aufgabe der ansprechenden Partei, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (BSK ZPO-RÜEGG, N. 21 zu Art. 95 ZPO).