ZPO, wenn eine Drittperson in einer nach Art. 68 Abs. 2 ZPO zulässigen Form für sie den Prozess führt. Eine Vertretung im Sinne der ZPO bedingt somit zwingend die Führung des Prozesses durch einen Dritten. Der im Anwaltsregister eingetragene Anwalt, der als Organ den Prozess für seine juristische Person führt, gilt in dieser Konstellation ebenfalls nicht als berufsmässiger Vertreter i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Er handelt als Organ der juristischen Person. In Frage kommt also lediglich eine „angemessene Umtriebsentschädigung“ nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.