UND SUTER/VON HOLZEN halten dafür, dass in diesem Fall trotzdem die Entschädigung nach Anwaltstarif berechnet wird, diese jedoch, da Instruktion und Verkehr mit dem Mandanten entfallen würden bzw. da für die Zeit in eigener Sache keine Entschädigung beansprucht werden könne, um 25 % resp. einen Drittel zu reduzieren sei (BSK ZPO-RÜEGG, N. 22 zu Art. 95 ZPO; ZPO-Komm.-SUTER/VON HOLZEN, N. 42 zu Art. 95 ZPO). Letztere wollen ausnahmsweise eine volle Parteientschädigung zugesprochen wissen, wenn es sich um eine komplizierte Angelegenheit mit hohem Streitwert und hohem Arbeitsaufwand handelt (ZPO-Komm.-SUTER/VON HOLZEN, N. 42 zu Art. 95 ZPO).