2 Basel 2013, N. 32 f. zu Art. 95 ZPO [nachfolgend zit. KUKO ZPO-AUTOR], der auf lit. b abstützt, aber dennoch eine Reduktion um einem Drittel des Anwaltstarifs als angemessen erachtet). Einige Autoren dieser Lehrmeinung knüpfen die volle Parteientschädigung des in eigener Sache auftretenden Anwalts zusätzlich an das Erfordernis, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln und ein hoher Arbeitsaufwand erforderlich gewesen sein müsse (Dike-Komm. ZPO-URWYLER, N. 26 zu Art. 95 ZPO mit Verweis auf BGE 110 V 132, S. 134;