Die Klägerinnen galten infolge Klagerückzug als unterliegende Partei, weshalb sie von der Vorinstanz verurteilt wurden, die Gerichtskosten zu übernehmen und dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Letztere wurde von der Vorinstanz auf CHF 46‘200.00 bestimmt (bei einem Streitwert von über 1 Mio CHF). Auf Beschwerde der Klägerinnen hin hatte die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern zu beurteilen, gestützt auf welche Rechtsgrundlage (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO oder Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) eine Parteientschädigung zu sprechen und in welcher Höhe diese festzulegen ist. Auszug aus den Erwägungen: (…) III. (…)