Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer wurde nicht gesprochen, da der Beschwerdegegner selber mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beklagte, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Die Rechtsschriften wurden vom Vereinspräsidenten, bei dem es sich um einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt handelt, verfasst. Die Klägerinnen galten infolge Klagerückzug als unterliegende Partei, weshalb sie von der Vorinstanz verurteilt wurden, die Gerichtskosten zu übernehmen und dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.