Regeste: - Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO - Ein Anwalt, der in eigener Sache prozessiert oder als Organ einer juristischen Person handelt, gilt nicht als berufsmässiger Vertreter im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Als Parteientschädigung kommt nur eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Frage. - In begründeten Fällen sind die entstandenen Umtriebe zu ersetzen. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nicht nach dem Anwaltstarif. - Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer wurde nicht gesprochen, da der Beschwerdegegner selber mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist.