Aus dem Entscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB und damit den äusseren Umständen, welche die Berufungsklägerin hätten zweifeln lassen müssen, entscheidende Bedeutung beimass. Deshalb ist es unter dem Gesichtspunkt der Begründungsanforderungen nicht zu beanstanden, dass sie sich mit den aus ihrer Sicht nicht mehr relevanten Umständen wie der angeblichen langjährigen persönlichen Bekanntschaft der Berufungsklägerin mit Z. und dessen Reputation auseinandersetzte.