Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dazu ist ausreichend, dass das Gericht die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b). Diesen Anforderungen wird der vorinstanzliche Entscheid gerecht. Aus dem Entscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB und damit den äusseren Umständen, welche die Berufungsklägerin hätten zweifeln lassen müssen, entscheidende Bedeutung beimass.