Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich nicht eigens mit den in der Replik vorgebrachten neuen Tatsachen auseinandersetzte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das rechtliche Gehör nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch darauf gibt, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.