In dieser Situation hätte sie aber sämtliche Tatsachen, welche ihre Gutgläubigkeit belegen konnten, bereits im Gesuch vorbringen müssen. Aus diesen Gründen sind die in der Replik vorgetragenen neuen Tatsachenbehauptungen und die entsprechenden Beweismittel nicht zu hören. 2.3.4. Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich nicht eigens mit den in der Replik vorgebrachten neuen Tatsachen auseinandersetzte.