vorprozessuale Auseinandersetzung dokumentiert ist. Wie sich schon aus dem Gesuch ergibt, sah die Berufungsklägerin voraus, dass sich die Auseinandersetzung im Kern um den gutgläubigen Erwerb drehen würde; sonst hätte sie nicht bereits im Gesuch Ausführungen zum guten Glauben gemacht und insbesondere darauf hingewiesen, dass ihr die verschiedenen Vorkommnisse erst nach Abschluss des Kaufvertrages zugetragen worden seien (vgl. Rz. 35, pag. 21). In dieser Situation hätte sie aber sämtliche Tatsachen, welche ihre Gutgläubigkeit belegen konnten, bereits im Gesuch vorbringen müssen.