Dabei erhebt sie keine rechtsgeschäftliche Einrede im Sinne der vorstehenden Erwägungen, sondern tritt hinsichtlich einer Tatsache, die nach gesetzlicher Anordnung bereits als erwiesen gilt, den Beweis des Gegenteils (Beweis der Bösgläubigkeit) an bzw. führt den Beweis über rechtshindernde Tatsachen (Beweis der Verletzung der Sorgfaltspflicht). Wer den gutgläubigen Erwerb behauptet, kann sich somit nicht auf die gesetzliche Vermutung verlassen, sondern muss in naheliegender Weise damit rechnen, dass die Gegenpartei den guten Glauben in Frage stellen wird, und zwar auch dann, wenn – wie hier – darüber keine