131 III 511 E. 3.2.2). Dabei erhebt sie keine rechtsgeschäftliche Einrede im Sinne der vorstehenden Erwägungen, sondern tritt hinsichtlich einer Tatsache, die nach gesetzlicher Anordnung bereits als erwiesen gilt, den Beweis des Gegenteils (Beweis der Bösgläubigkeit) an bzw. führt den Beweis über rechtshindernde Tatsachen (Beweis der Verletzung der Sorgfaltspflicht).