Die gesetzliche Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr, indem der Gegenpartei der Nachweis des Gegenteils, d.h. der Bösgläubigkeit, aufgebürdet wird; stattdessen kann die Gegenpartei gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB aber auch nachweisen, dass die angeblich gutgläubige Person bei der Aufmerksamkeit, die von ihr in guten Treuen erwartet werden konnte, nicht gutgläubig sein konnte (BGE 139 III 305 E. 3.2.2; 131 III 511 E. 3.2.2).