Das Bewusstsein als innere Tatsache genügt jedoch nicht. In diesem Sinne präzisiert Art. 3 Abs. 2 ZGB, dass sich auf den guten Glauben nicht berufen kann, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden kann, nicht gutgläubig sein konnte. Die gesetzliche Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr, indem der Gegenpartei der Nachweis des Gegenteils, d.h. der Bösgläubigkeit, aufgebürdet wird;