BÜSSER, Einreden und Einwendungen der Bank als Garantin gegenüber dem Zahlungsanspruch des Begünstigten, Diss. 1997, Rz. 24 f.), sowie um blosse rechtshemmende oder -aufhebende Tatsachen, für welche die Gegenpartei selbst den Hauptbeweis trägt, hat die gesuchstellende Partei auch diese nach den Umständen voraussehbaren Vorbringen der Gegenpartei bereits im eigenen Tatsachenvortrag zu entkräften, ohne dass sie in der vorprozessualen Auseinandersetzung bereits zur Sprache gekommen sein müssten. 2.3.3. Gemäss Art.