256 Abs. 2 ZPO). Mit einem auf Einfachheit und Raschheit ausgerichteten Verfahren verträgt sich weder ein langes Behauptungsstadium noch ein weitläufiges Beweisverfahren. Andere Beweismittel als Urkunden sind daher abgesehen von hier nicht relevanten Fällen nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht verzögern (Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Gericht kann zudem auf eine Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Ein zweiter Schriftenwechsel, der selbst im ordentlichen Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (Art.