Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Berufungsklägerin kaufte beim Instrumentenbauer Z. ein wertvolles Instrument. Das Instrument gelangte in der Folge gegen den Willen der Berufungsklägerin in die Hände der Berufungsbeklagten, bei welcher es sich auch zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Hinterlegung, evtl. Verfügungssperre) noch befand. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, weil es der Berufungsklägerin nicht gelungen sei, ihren Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Instrumentenbauer Z. war unbestritten nie Eigentümer des Instruments, womit einzig ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach Art. 714 Abs. 2 i.V.m.