Regeste:  Art. 229 i.V.m. Art. 219 sowie Art. 225, 254 und 256 ZPO; Art. 261 ZPO; Art. 3 ZGB  Bestätigung der Praxis des Obergerichts, wonach im Summarverfahren sämtliche Tatsachen und Beweismittel bereits mit dem Gesuch bzw. der Gesuchsantwort einzureichen sind (publizierte Entscheide ZK 12 217 vom 21. September 2012 und 14 476 vom 4. Dezember 2014). Diese Obliegenheit gilt grundsätzlich unabhängig von der Beweislast. Voraussehbare Einreden und Einwendungen der gesuchsgegnerischen Partei sind bereits im Gesuch zu entkräften und erfolgen mit der Replik verspätet.