D. Fazit 13. Nach dem Gesagten bedarf es für das Einklagen der Forderung, welche dem Pfandrecht zugrunde liegt, keiner vorgängigen Schlichtung, soweit sie gemeinsam mit der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geltend gemacht wird und sich gegen dieselbe Partei richtet (Art. 198 Bst. h ZPO). Das Regionalgericht Oberland ist somit auch für die Beurteilung der von der Klägerin gestellten Forderungsklage über einen Betrag von CHF 50‘616.00 (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage) zuständig. Eine objektive Klagenhäufung ist zulässig (gleiche sachliche Zuständigkeit; gleiche Verfahrensart [Art. 90 Bst. a und b ZPO]). (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.