Da die Vorklage (Eintragungsklage) aber jedenfalls im Zeitpunkt der Prüfung der Zulässigkeit der Klageänderung rechtshängig ist, ist letztlich das Erfordernis der Rechtshängigkeit erfüllt. Die Auslegung von Art. 227 ZPO ergibt somit, dass es nicht darauf ankommt, wann die Vorklage rechtshängig war, sondern dass eine Vorklage rechtshängig ist, die als Anknüpfungspunkt für die Klageänderung dienen kann. Eine andere Betrachtungsweise würde absurde Ergebnisse liefern und damit dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 9, 29 Abs. 1 BV und Art. 52 ZPO, vgl. dazu BGE 132 I 249 E. 5) zuwiderlaufen.