Unzweifelhaft wäre es somit zulässig, das Leistungsbegehren einen Tag nach dem Eintragungsbegehren nachzuschieben, womit keine Schlichtung erforderlich wäre. Dieser Zeitpunkt lässt sich nun beliebig zurückverschieben bis auf eine logische Sekunde nach Rechtshängigkeit der Eintragungsklage. Es leuchtet ein, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die geänderte Klage gleichzeitig mit der Vorklage oder aber eine logische Sekunde später anhängig gemacht wird. Da die Vorklage (Eintragungsklage) aber jedenfalls im Zeitpunkt der Prüfung der Zulässigkeit der Klageänderung rechtshängig ist, ist letztlich das Erfordernis der Rechtshängigkeit erfüllt.