Nachdem das Summarverfahren, wie bereits erwähnt, den Schlichtungsversuch ersetzt (Art. 198 Bst. h ZPO), liegen keine sachlichen Gründe vor, die beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln. Auch der Wortlaut von Art. 227 ZPO steht der gleichzeitigen Geltendmachung beider Klagen nicht eindeutig entgegen. Das Erfordernis der Rechtshängigkeit folgt rechtslogisch aus dem Begriff der „Änderung“, da nur geändert werden kann, was bereits vorhanden ist. Unzweifelhaft wäre es somit zulässig, das Leistungsbegehren einen Tag nach dem Eintragungsbegehren nachzuschieben, womit keine Schlichtung erforderlich wäre.