Hätte der Unternehmer jedoch, statt die vorläufige Eintragung zu verlangen, für das Pfandrecht zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, wäre er zur Klageänderung unzweifelhaft berechtigt, da das Schlichtungsgesuch anders als das Gesuch um vorläufige Eintragung die Rechtshängigkeit der Klage begründet. Das Gesetz lässt es somit zu, dass aus prozessökonomischen Gründen sämtliche Ansprüche, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, in einer Klage zusammengefasst werden, selbst wenn nur einer dieser Ansprüche das Schlichtungsverfahren durchlaufen hat. Nachdem das Summarverfahren, wie bereits erwähnt, den Schlichtungsversuch ersetzt (Art.