Die Voraussetzung der vorgängigen Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage ist bei gleichzeitiger Einreichung der Klagebegehren - wie hier - an sich nicht erfüllt. Hätte der Unternehmer jedoch, statt die vorläufige Eintragung zu verlangen, für das Pfandrecht zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, wäre er zur Klageänderung unzweifelhaft berechtigt, da das Schlichtungsgesuch anders als das Gesuch um vorläufige Eintragung die Rechtshängigkeit der Klage begründet.