Sowohl die Forderungsklage als auch die Klage um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sind im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Ebenfalls ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ansprüchen gegeben, beruhen doch beide Klagen weitgehend auf demselben Tatsachenfundament, und es stellen sich betreffend den Bestand der Forderung auch dieselben Rechtsfragen. Die Voraussetzung der vorgängigen Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage ist bei gleichzeitiger Einreichung der Klagebegehren - wie hier - an sich nicht erfüllt.