Würde die Forderung erst nachträglich im Rahmen einer Klageänderung geltend gemacht, bedürfte es hierfür keiner Schlichtung (vgl. E. IV/6 hiervor). Art. 227 Abs. 1 Bst. a ZPO schreibt hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Klageänderung vor, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sein und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen muss. Sowohl die Forderungsklage als auch die Klage um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sind im ordentlichen Verfahren zu behandeln.