Das Ziel des Gesetzgebers, dank der Schlichtung die Gerichte zu entlasten und den Parteien eine kostengünstige Streitbeilegung zu ermöglichen (vgl. E. IV/8 hiervor), kann bei der hier diskutierten Konstellation zum Vornherein nicht erreicht werden. 12. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass vorliegend eine nachträgliche Ausdehnung des Eintragungsbegehrens auf die Forderung im Sinne einer Klageänderung (Art. 227 ZPO) zulässig wäre, gegen ein Schlichtungsobligatorium für die Forderungsklage. Würde die Forderung erst nachträglich im Rahmen einer Klageänderung geltend gemacht, bedürfte es hierfür keiner Schlichtung (vgl. E. IV/6 hiervor).