Zudem würde die vom Gesetzgeber vorgesehene beschleunigte Behandlung der fristgebundenen Klage auf Eintragung auf jeden Fall behindert, ohne dass im Gegenzug ein Gewinn zu erkennen wäre. Das Ziel des Gesetzgebers, dank der Schlichtung die Gerichte zu entlasten und den Parteien eine kostengünstige Streitbeilegung zu ermöglichen (vgl. E. IV/8 hiervor), kann bei der hier diskutierten Konstellation zum Vornherein nicht erreicht werden.