gleichzeitig ein Schlichtungsgesuch einreichen kann, so dass bestenfalls zum Zeitpunkt der Anhebung der Klage auf definitive Eintragung die entsprechende Klagebewilligung für die Leistungsklage vorliegt, indes kann eine solche Vorgehensweise vom Kläger nicht mit der nötigen Sicherheit geplant werden. Zudem würde die vom Gesetzgeber vorgesehene beschleunigte Behandlung der fristgebundenen Klage auf Eintragung auf jeden Fall behindert, ohne dass im Gegenzug ein Gewinn zu erkennen wäre.