Die Möglichkeit, die Verfahren später zu vereinigen, vermag die Nachteile der Doppelspurigkeit nicht zu neutralisieren, sondern nur ihre schädlichsten Auswirkungen zu verhindern. Es trifft zwar zu, dass die klagende Partei bereits vor der provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts resp. gleichzeitig ein Schlichtungsgesuch einreichen kann, so dass bestenfalls zum Zeitpunkt der Anhebung der Klage auf definitive Eintragung die entsprechende Klagebewilligung für die Leistungsklage vorliegt, indes kann eine solche Vorgehensweise vom Kläger nicht mit der nötigen Sicherheit geplant werden.