Vergleichsverhandlungen geführt werden. Eine solche Verfahrenskumulation führte nicht nur für den Handwerker/Unternehmer, sondern auch für den Eigentümer, zu unverständlicher Weitläufigkeit. Das Vorgehen birgt zudem die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich, und erschwert die gesamthafte Erledigung einer miteinander zusammenhängenden Streitsache. Solches ist mit der dienenden Funktion des Prozessrechts nicht vereinbar. Die Möglichkeit, die Verfahren später zu vereinigen, vermag die Nachteile der Doppelspurigkeit nicht zu neutralisieren, sondern nur ihre schädlichsten Auswirkungen zu verhindern.