des Unternehmers und würden die Durchsetzung des Pfandrechts sowie der von diesem gesicherten Werkvertragsforderung unnötig komplizieren und verteuern. Der Handwerker/Unternehmer müsste in derselben Sache zuerst ein Schlichtungsverfahren (i.S. Forderung) und ein Klageverfahren (i.S. Pfandrecht) einleiten, die Sistierung des Eintragungsverfahrens beantragen und schliesslich eine zweite Klage einreichen. Sowohl im Eintragungs- als auch im Forderungsverfahren wäre einlässlich zum Bestand und der Höhe der Forderung Stellung zu beziehen. Gegebenenfalls müssten in beiden Verfahren parallel Vergleichsverhandlungen geführt werden.