198 ZPO). 11. Eine getrennte Behandlung der beiden Ansprüche trotz Konnexität widerspräche zudem der Vorzugsstellung, welche der Gesetzgeber den Handwerkern und Unternehmern des Baugewerbes durch das Bauhandwerkerpfandrecht eingeräumt hat (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N. 130 ff. S. 45 ff.). Zwei separate Verfahren in derselben Sache und gegen dieselbe Partei sind offenkundig nicht im wohlverstandenen Interesse des Handwerkers resp. des Unternehmers und würden die Durchsetzung des Pfandrechts sowie der von diesem gesicherten Werkvertragsforderung unnötig komplizieren und verteuern.