Eine Aberkennungsklage und eine Forderungsklage sind im Gegensatz zu den hier geltend gemachten Ansprüchen nicht derart eng verbunden, dass sich eine gemeinsame Behandlung aufdrängen würde. Auch besteht im vorliegenden Fall nicht die vom Bundesgericht unter Verweis auf BOHNET geäusserte Gefahr, dass die Klägerin in Versuchung geraten könnte, die Ansprüche allein deshalb zu kumulieren, um das Schlichtungsverfahren zu umgehen (vgl. E. 6.1 des Bundesgerichtsurteils; BOHNET, in: BOH- NET/HALDY/JEANDIN/SCHWEIZER/TAPPY [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, a.a.O., N. 20 zu Art. 198 ZPO).