Es wäre unökonomisch, die Forderungsklage ins Stadium der Schlichtung zurück zu schicken, wenn dieser Anspruch im Verfahren um definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts vorfrageweise geprüft wird und dort darüber auch Vergleichsverhandlungen geführt werden können. Da im Eintragungsverfahren über den Bestand der Forderung vorfrageweise entscheiden wird, ist die vorliegende Situation nicht mit dem Entscheid des Bundesgerichts 4A_413/2012 vergleichbar. Eine Aberkennungsklage und eine Forderungsklage sind im Gegensatz zu den hier geltend gemachten Ansprüchen nicht derart eng verbunden, dass sich eine gemeinsame Behandlung aufdrängen würde.