Von der Eintragung des Pfandrechts infolge Bestandes der Forderung zum Zuspruch der Forderung ist es kein grosser Schritt mehr. Es erschiene sinnwidrig und würde dem Grundsatz der raschen und einheitlichen Behandlung der Streitsache widersprechen, wenn über dieselbe Frage (Bestand und Höhe der Forderung) zwei voneinander unabhängige Verfahren geführt würden. Es wäre unökonomisch, die Forderungsklage ins Stadium der Schlichtung zurück zu schicken, wenn dieser Anspruch im Verfahren um definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts vorfrageweise geprüft wird und dort darüber auch Vergleichsverhandlungen geführt werden können.