E. IV/3 hiervor). Die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere der Pfandsumme, sowie der Vergütungsforderung gehören hier sachlogisch zusammen und lassen sich nicht ohne weiteres inhaltlich trennen. Eine ganzheitliche Betrachtungsweise des Rechtsstreits der Parteien ist deshalb angezeigt und die Verfahren sind aus prozessökonomischen Gründen parallel zu führen. Von der Eintragung des Pfandrechts infolge Bestandes der Forderung zum Zuspruch der Forderung ist es kein grosser Schritt mehr.