10. Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorfrageweise über den Bestand und die Höhe der Forderung entschieden wird, d.h. die Forderung selber - zufolge der Konnexität der Pfandsumme und der Vergütungssumme - im Eintragungsprozess Prozessthema bildet, ist zu schliessen, dass auch die Forderungsklage, soweit sie sich gegen dieselbe Partei richtet, implizit im Ausnahmetatbestand des Schlichtungsobligatoriums von Art. 198 Bst. h ZPO enthalten ist (vgl. sinngemäss auch den Entscheid des Obergerichts Bern ZK 11 206 betreffend die objektive Klagenhäufung einer Unterhaltsklage und einer Vaterschaftsklage; E. IV/3 hiervor).