O., N. 1510 S. 555 f. sowie N. 1631 S. 600; vgl. auch derselbe, N. 1477 S. 543 sowie N. 1630 S. 600, wonach es im Bereich des Bauhandwerkerpfandrechts regelmässig nützlich ist, wenn im gleichen Prozess nicht nur über den Anspruch des Unternehmers auf definitiven Grundbucheintrag des Baupfandrechts entschieden wird, sondern gleichzeitig auch über seine Vergütungsforderung, die ja Grundlage des Pfandrechts bildet). 10.