In diesem Verfahren können sämtliche Einreden und Einwendungen gegen den Bestand und die Höhe der Vergütungsforderung geltend gemacht werden (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N. 548 und 550 S. 188 f. sowie N. 583 S. 199). Der Grundeigentümer hat in einem späteren Forderungsprozess zwar nochmals die Möglichkeit, den Bestand und die Höhe der pfandgesicherten Forderung rechtlich überprüfen zu lassen, doch hat er das berechtigte Interesse daran, dass seine allfälligen Einreden und Einwendungen gegen den Bestand bzw. die Höhe der geltend gemachten Ver-