Über den Bestand der Forderung zur Bemessung der Pfandsumme wird deshalb bereits im Verfahren um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vorfrageweise entschieden (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N. 1630 S. 599). In diesem Verfahren können sämtliche Einreden und Einwendungen gegen den Bestand und die Höhe der Vergütungsforderung geltend gemacht werden (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N. 548 und 550 S. 188 f. sowie N. 583 S. 199).